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Nach über einem Jahr und mehreren Gesetzentwürfen wurde am 17.12.2020 im Deutschen Bundestag die Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen.

Da die Regelungen rückwirkend zum 1. Oktober 2020 gelten sollen, können ab sofort Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit dreijähriger Restschuldbefreiungsphase gestellt werden.

Neben der Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsnormen eröffnet diese Gesetzesänderung für Verbraucherinnen und Verbraucher die Perspektive auf einen wirtschaftlichen Neustart.

Positiv ist zudem zu bewerten, dass die Versagung der Restschuldbefreiung nicht grundsätzlich von Amts wegen erfolgt. „Das Insolvenzverfahren wird im Interesse der Gläubiger geführt. Daher ist es nur folgerichtig, dass auch nur sie die Ablehnung der Restschuldbefreiung beantragen können“, so Kai Henning, Sprecher der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz der ARGE Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltsverein.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/restschuldbefreiungsverfahren-1765118