Am 23.02.2024 hat der Deutsche Bundestag das Cannabisgesetz (CanG) beschlossen. Ob das Gesetz, wie geplant, zum 01.04.2024 in Kraft tritt, entscheidet sich am 22.03.2024 im Bundesrat, der die Einführung zwar letztlich nicht verhindern aber durch die Einberufung eines Vermittlungsausschusses gegebenenfalls noch einmal verzögern könnte. Dafür haben sich einige unionsgeführte Bundesländer bereits ausgesprochen. Ob aber zum 01.04.2024 oder später: Dass das CanG kommen wird, ist mittlerweile sehr wahrscheinlich!

Das Cannabisgesetz wird Volljährigen den Eigenanbau von bis zu 3 Cannabispflanzen zum Eigenkonsum oder/und den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen erlauben, ebenso das Mitführen von bis zu 25 Gramm Cannabis und der Konsum in der Öffentlichkeit – unter Wahrung von Abstandsregelungen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen, Schulen. Die ursprüngliche Idee der Bundesregierung, den Anbau und Verkauf über kontrollierte und lizensierte Fachgeschäfte zu ermöglichen, war EU-rechtlich nicht umsetzbar, so kam es zu diesem Kompromiss.

Damit wird der Besitz von Cannabis weitgehend entkriminalisiert. Das ist zu begrüßen, weil weder Menschen mit einem unproblematischen Cannabiskonsum, die immerhin ca. ¾ der Konsumierenden ausmachen, noch das Viertel mit problematischen Konsum davon profitieren, dass ihr Konsum eine strafbare Handlung darstellt. Der bisherige, prohibitive Umgang mit Cannabis hat den Konsum nicht verhindern können. Fast 9% der erwachsenen Bevölkerung haben in den letzten 12 Monaten Cannabis konsumiert, das sind ca. 4,5 Mio Menschen.

Dennoch lässt das Gesetz wichtige Fragen offen. So wird der Jugendschutz im Gesetz zwar als wichtiges Ziel formuliert, weil gerade die Gehirne junger Konsumierender (unter 25 Jahre) von Cannabis besonders geschädigt werden können. In der Frage, wie genau dieser Jugendschutz jedoch erreicht werden soll, bleibt das Gesetz sehr vage und verweist lediglich auf die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Bezüglich des zu vermutenden, steigenden Beratungsaufkommens zu cannabisbezogenen Störungen sagt das Gesetz gar nichts.

Die suchtpräventive und beraterische Arbeit muss aber letztlich in den Kommunen vor Ort geleistet werden. Bundesweite Kampagnen können das nicht ersetzen, sondern nur unterstützen.

Die Suchthilfe des SKM Köln und der anderen Träger ist bezüglich Cannabis inhaltlich gut aufgestellt und verfügt über die Expertise und die Konzepte, um sowohl präventiv, als auch in der Beratung adäquat mit dem Thema Cannabis umzugehen.

Allerdings ist die Suchthilfe mit zunehmend knappen finanziellen Ressourcen der Kommune konfrontiert, was auch eine Reduzierung des Angebotes nach sich ziehen muss. Für zusätzliche Aufgaben aus dem CanG fehlen hier die Möglichkeiten.

Damit drohen viele Menschen mit ihren Fragen und Problemen rund um das neue Cannabisgesetzt alleingelassen zu werden. Das ist vor allem für junge Menschen problematisch, die sich mit einem zukünftig immer sicht- und riechbar werdenderem Cannabiskonsum auseinandersetzen müssen und bei denen der Konsum besonders gravierende Folgen haben kann.

Deshalb: Suchtprävention und -beratung müssen stabil und nachhaltig finanziert werden, wenn die negativen Auswirkungen des Cannabisgesetzes nicht die positiven Aspekte überlagern sollen.