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Förderlücke in der SKM-Beschäftigungshilfe geschlossen

SKM Köln startet im September mit Aachener Modell

Seit dem 1. Januar 2019 ist das Teilhabechancengesetz mit einem reformierten § 16e SGB II und dem neuen § 16i SGB II in Kraft getreten. Das Gesetz verfolgt das Ziel die Chancen auf eine Arbeitsmarktintegration von Menschen, die sehr lange arbeitslos sind, Leistungen nach dem SGB II beziehen und ohne Unterstützung keine realistische Perspektive am ersten Arbeitsmarkt haben, zu verbessern.

Das Problem

Auch wenn das neue Gesetz für viele die Chance zur arbeitsmarktlichen Integration erhöht, muss jedoch auch festgestellt werden, dass einige Langzeitarbeitslose die Voraussetzungen zur Teilnahme nicht erfüllen. Dies betrifft auch Teilnehmende aus den beiden Beschäftigungshilfeprojekten des SKM Köln.

Das neue Gesetz setzt eine mit den Jahren ansteigende Leistungsfähigkeit voraus, die jedoch nicht bei allen gegeben ist. Für einige der Teilnehmenden wäre das langfristige Halten auf einem vergleichbar niedrigen Niveau notwendig. Die Arbeitsgelegenheiten nach § 16 d SGB II können nach dem dritten Jahr jedoch nicht weiter verlängert werden.

Den Beschäftigten droht am Ende der Maßnahme der Fall in ein tiefes Loch, der Verlust von persönlicher Stabilität, Tagesstruktur und persönlichen Kontakten.

Die Lösung

Ein solcher Weg, die Förderlücke zu schließen, wurde durch das sog. „Aachener Modell“ gefunden. Hier haben der Landschaftsverband Rheinland (LVR) und das Jobcenter in der Städteregion Aachen eine gemeinsame Weiterentwicklung der Leistungen nach § 16f  SGB II und § 67 SGB XII vereinbart. Vor dem Hintergrund der Erkenntnis, dass die vielfältigen Vermittlungshemmnisse in den allgemeinen Arbeitsmarkt auch auf besondere soziale Schwierigkeiten im Sinne des § 67 SGB XII zurückzuführen sind, finanziert das Jobcenter eine Aufwandspauschale für die Inanspruchnahme tagesstrukturierender Angebote bei einem Beschäftigungsträger im Rahmen der freien Förderung (§ 16 f SGB II). Der Landschaftsverband Rheinland gewährt bei entsprechendem Unterstützungsbedarf zusätzliche ambulante Leistungen zum selbstständigen Wohnen gemäß § 67 SGB XII.

Auf diese Art wird in vorbildlicher Weise, die auch durch das Teilhabechancengesetz nicht geschlossenen Förderlücke vermieden, Beschäftigungsfähigkeit erhalten soziale Teilhabe gefördert und eine nachhaltige Reduzierung bzw. Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten angestrebt.

Dem SKM Köln ist es gelungen mit dem LVR und dem Kölner Jobcenter eine Vereinbarung zu treffen, mit der das Aachener Modell ab September 2019 auch in den SKM Beschäftigungshilfen eingeführt wird.

Den gesamten Text von Werner Just zum Projekt BeTa und mit einer Darstellung der neuen Förderstruktur der Beschäftigungshilfen des SKM Köln mit ihren flexiblen Wechselmöglichkeiten finden Sie hier

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